Pflegekosten durch Immobilie decken: Verkauf sinnvoll?
Leider müssen sich viele Kinder, dessen Eltern eine Immobilie besitzen, im Laufe ihres Lebens mit der Frage beschäftigen: Was soll ich mit dem Haus machen, wenn meine Eltern nun in ein Pflegeheim ziehen müssen? Kann ich von dem Immobilienverkauf die Pflegekosten decken und was ist dazu nötig oder gibt es andere sinnvolle Möglichkeiten?
Grundlegend haben die Betroffenen folgende Optionen:
1. Die Immobilie von den Eltern abkaufen, die ins Pflegeheim müssen
2. Eine Überschreibung/ Schenkung der Immobilie
3. Immobilienverkauf, um die Pflegekosten zu bezahlen
1. Abkaufen der Immobilie
Hat man die nötigen finanziellen Mittel, kann man das Haus der Eltern abkaufen und diese können von dem Erlös ihre Pflegekosten bezahlen. Der Vorteil ist dabei auch, dass das Sozialamt nicht mehr an das Haus herankommt, wenn es dann dem Kind gehört. Dies ist auch der Fall, wenn das betroffene Kind Elternunterhalt zahlen müsste. Eine Immobilie zählt zum vorhandenen Vermögen und wird damit vom Elternunterhalt exkludiert.
Merke:
Seit dem 1. Januar 2020 muss man sich als Kind erst ab einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro beteiligen, und zu diesem werden Immobilien nicht gerechnet.
2. Haus überschreiben – Eltern Pflegefall
Wenn das Elternhaus auf Sie überschrieben wird, dann ist es eine Schenkung, quasi ein vorgezogenes Erbe. Vorteil dieser vorweggenommenen Erbfolge ist z.B. das Sparen der Erbschaftssteuer. Dabei gibt es jedoch ein Harken. Ist die Schenkung noch nicht 10 Jahre her, kann das Sozialamt trotzdem Pflegekosten von Ihnen verlangen. Denn laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Schenker/die Schenkerin die Herausgabe des Geschenkes von dem Beschenkten fordern, wenn er/sie seinen Unterhalt oder die Unterhaltspflicht gegenüber beispielsweise Ehepartner/in, Kind etc. nicht bezahlen bzw. erfüllen kann (§528 Art. 1 S. 1 BGB).
Das bedeutet: Sollten Ihre Eltern nach der Schenkung nicht mehr in der Lage sein, ihren Unterhalt – in diesem Fall dann künftig das Pflegeheim – zu bezahlen, kann das Sozialamt einen Antrag auf Rückgang der Schenkung stellen.
Laut Gesetz hat der/die Beschenkte aber auch die Möglichkeit die Herausgabe abzuwenden, wenn er im Gegenzug einen monatlichen Geldbetrag in Höhe des Unterhalts zahlt (§528 Art. 1 S. 1 BGB).
Sprich, wenn Sie monatlich für die Kosten des Pflegeheims aufkommen, können Sie die Immobilie behalten.
3. Immobilienverkauf
Wenn Sie das Haus Ihrer Eltern nun verkaufen möchten, dann ist eine Vollmacht für den Hausverkauf von den Immobilienbesitzern notwendig. Generell darf nur der/die Eigentümer/in der Immobilie diese auch verkaufen. Sollten die Eigentümer aufgrund z.B. gesundheitlicher Probleme, nicht dazu in der Lage sein, kann sich dieser Aufgabe auch eine andere Person annehmen. In der Regel sind dies Familienmitglieder. Wenn alle Stricke reißen und keiner aus der Familie oder dem Angehörigenkreis den Immobilienverkauf übernehmen kann/will, kann ein/e Betreuer/in vom Gericht bestellt werden.
Wenn wir nun aber bei dem Fall bleiben, dass Sie als Kind das Haus Ihrer Eltern verkaufen wollen, um die Pflegekosten zu decken, müssen Sie eine Vollmacht haben, die notariell beurkundet ist, damit diese für den Verkauf zulässig ist. Besitzen Sie aufgrund der Pflegesituation Ihrer Eltern bereits eine notariell beglaubigte Generalvollmacht, dann ist die Verkaufsvollmacht nicht mehr nötig.
Aus dem Erlös können dann die Pflegekosten gedeckt werden, bedenken Sie hierbei bitte, dass das Sozialamt die Kosten erst nach vollständigem Aufbrauchen des Erlöses übernimmt.
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