7. Falsche Wohnflächenberechnung
Die Wohnflächenberechnung sollte gewissenhaft durchgeführt werden, um Fehler zu vermeiden. Eine falsche Angabe der Wohnfläche im Miet- oder Kaufvertrag kann Konsequenzen nach sich ziehen und im Nachgang zu einer Kaufpreisreduzierung führen. Schließlich richtet sich nicht nur der Kaufpreis nach der Wohnfläche, sondern auch die anfallenden Nebenkosten sind mit der Quadratmeterzahl verknüpft und können für die Bank interessant sein.
Für Eigentümer kann die Berechnung nach DIN-Norm 277 von Vorteil sein, da diese ein größtmögliches Flächenergebnis erzielt. In dieser Variante werden Dachflächen, Balkone und Kellerräume vollständig mit eingerechnet, sodass bspw. Dachgeschosswohnungen deutlich mehr Wohnfläche erzielen können. Seit Januar 2004 gilt die Wohnflächenverordnung (WoFlV) als rechtliche Grundlage für die richtige Berechnung von Haus bzw. Wohnung und hat auch vor Gericht im Streitfall Bestand.
Grundsätzlich zählen sämtliche Räume innerhalb einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zur Wohnfläche – also bspw. Toilette, Bad, Flur, Wohnzimmer, etc. Für Räume außerhalb der Wohnung (wie bspw. Balkon, Terrasse oder Wintergarten) gelten Sonderregelungen. Meistens werden diese zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte als Wohnfläche angerechnet.
Am Beispiel eines 8m² großen Balkons werden die Ausmaße der unterschiedlichen Berechnungen deutlich: Wohingegen bei der Berechnung nach DIN-Norm 277 die volle Fläche des Balkons berechnet wird, also 8m², gelten laut Wohnflächenverordnung nur 25 bis maximal 50 Prozent als Wohnfläche und somit 2-4m². Die 50%ige Anrechnung eines Balkons erfolgt dann, wenn die Ausstattung besonders hochwertig ist.
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