Immobilienkaufvertrag – was ist zu beachten?
Der Kaufvertrag einer Immobilie beinhaltet nicht nur den Kaufpreis – auch wenn das den meisten Menschen wohl am relevantesten erscheint - sondern die Definition aller wesentlichen Aspekte und Details der Eigentumsübertragung zum Käufer/zur Käuferin.
Es handelt sich hierbei um ein Verpflichtungsgeschäft für beide Parteien: Die eine Partei (Verkäufer/Verkäuferin) ist zum Eigentumsübergang verpflichtet und andere Partei (Käufer/Käuferin) zur Zahlung vereinbarten Preises.
Aber mit bloßem Aufsetzen eines Kaufvertrags ist es noch nicht getan – er benötigt einer notariellen Beurkundung. Diese notwendige Maßnahme bei dem Erwerb einer Immobilie ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nachzulesen:
„Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen“ (§311b Abs.1 S. 1 BGB). Diese Regelung gilt für Häuser genau so wie für Wohnungen, da diese dem Grundstück zugewiesen werden.
Informationsrecht
Jede/r Verbraucher/in sollte sich vor Abschließung des Rechtsgeschäfts den Kaufvertrag exakt ansehen. Notare haben die Verpflichtung den Vertragstext zur Verfügung zu stellen und das mindestens zwei Wochen vor Beurkundung. Sollte dies aus irgendwelchen Gründen nicht geschehen, bestehen Sie auf ihr Recht den Vertragstext einzusehen, um mögliche unangenehme Fragen bei der Beurkundung vorzubeugen.
Grundbuch
Die Immobilie muss im Kaufvertrag genaustens beschrieben werden, wofür der/die Notar/in das Grundbuch einsieht. Die entsprechende Bezeichnung und Beschreibung des Kaufobjektes sollten unbedingt von Ihnen überprüft werden. Es wird nämlich nur all das verkauft, was als Vertragsgegenstand laut Grundbuch benannt wird. Dies schließt auch eventuelle Belastungen oder Dienstbarkeiten wie zum Beispiel Erbpacht, Wegerecht und Buchgrundschulden mit ein.
Vorvertrag
Es gibt die Möglichkeit vor dem eigentlichen Kaufvertrag, einen Vorvertrag abzuschließen. Bei diesem verpflichten sich beide Parteien zur Abschließung eines späteren Hauptvertrages (Kaufvertrag). So kann zum Beispiel der/die Verkäufer/in nicht vorher die Immobilie an eine/n andere/n Käufer/in verkaufen.
Der Vorvertrag ist unter Anderem sinnvoll, wenn auf Käuferseite noch Klärungsbedarf bezüglich der Finanzierung besteht. Der Vorvertrag besitzt jedoch nur seine Wirksamkeit, wenn dieser a) notariell beurkundet wurde und b) eine Einigung über alle relevanten Vertragsgegenstände des Hauptvertrages erzielt wurde und dessen Inhalt ausreichen bestimmt ist bzw. noch wird. Lassen Sie sich von einem Experten helfen und kontaktieren Sie Steiger Immobilien.
KEINE STEUER- ODER RECHTSBERATUNG
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